.::3. Die Deutsche Gesetzgebung::.

 

 

Übersicht

 

3 Deutsche Gesetzgebung

3.1 Einleitung

 

3.1.1 Was passierte nach dem 11. September 2001

 

3.2 Erstes Sicherheitspaket (Anti-Terror-Paket I)

3.2.2.1 Allgemein

 

3.2.1.1 Einführung des § 129 b StGB

 

3.2.1.2 LuftVZÜV (Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung)

 

3.2.1.3 Abschaffung des Religionsprivileg (Vereinsrecht)

 

3.3 Zweites Sicherheitspaket (Anti-Terror-Paket II)

 

3.3.1 Allgemein

 

3.3.2 Übersicht der Nachrichtendienste

 

3.3.2.1 Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)

 

3.2.2.2 Militärischen Abschirmdienstes (MAD)

3.2.2.3 Bundesnachrichtendienstes (BND)

3.3.3 Befugnissänderungen

3.3.3.1 Übermittlung von Daten über Konten und Transaktion

3.3.3.2 Auskunft über Teledienstnutzungsdaten

3.3.3.3 Einführung des IMSI-Catcher

3.3.3.4 Trennungsgebot

3.3.4 Änderungen

3.3.4.1 BKA (Bundes Kriminalamt)-Gesetz

3.3.4.2 SÜG (Sicherheitsüberprüfunggesetz)

3.3.4.3 Pass- und Personalausweisgesetz

3.3.4.4 Asyl - Ausländerrecht

3.3.4.5 Sozialdatenschutz

 

3.4 Rasterfahndung

 

3.4.1 Allgemein

 

3.4.2 Negative Rasterfahndung

 

3.4.3 Positiven Rasterfahndung

 

3.4.4 Sinn der Rasterfahndung

3.4.5 Datenschutzrechtliche Betrachtung

 

3.5 Kritik

 

 

3 Deutsche Gesetzgebung

 
3.1 Einleitung
 
3.1.1 Was passierte nach dem 11. September 2001
 
Als Reaktion auf den Terroranschlag gegen das Pentagon und das World Trade Center am 11.09.2001 hat das Innenministerium Deutschlands den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus entwickelt. In der Öffentlichkeit wurde dieses Gesetz dann durch die Medien unter dem Namen Anti-Terror-Paket ( Terrorismusbekämpfungsgesetz )bekannt.
 

Nach einem hektischen Verfahren stimmte der Bundestag am Freitag, den 14. Dezember 2001 mit großer Mehrheit dem Gesetzespaket zur ?Bekämpfung des Terrorismus? zu, das den Namen der Gesetzgebung kaum verdiente, das so genannte Anti-Terrorismusgesetz, die deutsche Reaktion auf die Anschläge in New York und Washington. Dieser Tag markiert die Gründung eines neuen Staates, der seine Bürger, um Sicherheitsrisiken zu verringern, massiven Überwachungsmaßnahmen aussetzt, welche auf keinem konkreten Verdacht beruhen. Damit tritt der weitgehendste Angriff auf die demokratischen Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Die Inhalte der neuen Gesetzgebung werden sich nicht nur direkt gegen Terroristen richten, sondern auch gegen bisher akzeptierte Grundsätze, Grundrechte und Rechtsauffassungen, die den Datenschutz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Persönlichkeitsrecht, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Kontrolle der Geheimdienste, die Begrenzung geheimdienstlicher Befugnisse und die Trennung polizeilicher von geheimdienstlicher Aufgaben- und Machtbereiche betreffen und regulieren, d. h. sie richten sich gegen die gesamte Bevölkerung in Deutschland.
 
Man bekämpft Feinde des Rechtsstaats nicht mit dessen Abbau und man verteidigt die Freiheit nicht durch deren Einschränkung. Es gilt das Wort Benjamin Franklins, eines der Gründerväter der Vereinigten Staaten: "Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren."
 

[aus dem Manifest der Humanistischen Union "Wo beginnt der Kernbereich des Rechtsstaats"]

 

Aufgrund der Vielzahl an Gesetzesänderungen kann ich nicht auf alle eingehen da es den Rahmen meines Berichts sprengen würde, doch ich denke die von mir gewählten Themen sind datenschutzrechtlich sehr interessant.

 

 

3.2 Erstes Sicherheitspaket (Anti-Terror-Paket I)

 
3.2.1 Allgemein
 
Am 30. November 2001 gab der Bundesrat die Zustimmung für die Finanzierung des Terrorbekämpfungsgesetzes. Damit konnte das erste Anti-Terror-Paket umgesetzt werden, mit dem die Bundesregierung terroristische Vereinigungen besser bekämpfen und die innere Sicherheit erhöhen wollte.
 
 

3.2.1.1 Einführung des § 129 b StGB

 
Mit der Schaffung eines neuen § 129b im Strafgesetzbuch (StGB) wird der Anwendungsbereich der Strafbarkeit terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB) auf Auslandsvereinigungen ausgedehnt. Im Klartext soll das heißen, dass derjenige, der einer ausländischen Terrororganisation angehört oder eine solche unterstützt, künftig in Deutschland bestraft werden kann. Bisher war nur die Angehörigkeit einer deutschen Terrororganisation verboten. Mit der Erweiterung durch den § 129b ist es nun möglich z.B.: Mitglieder der spanischen ETA in Deutschland oder Schläfer nach dem 11. September international zu verfolgen (Verfolgungsbehörde) und in Deutschland vor Gericht zu verurteilen.
 

Der bisherige § 129a StGB (eingeführt durch das Anti-Terror-Gesetz von 1976) war wegen seiner unbestimmten Tatbestandsvoraussetzungen („Werben“, „Unterstützen“) in der Vergangenheit vor allem ein Ermittlungstatbestand, der bei banalen Anlässen massive informationelle Ermittlungseingriffe ermöglichte. Gegen eine Ausweitung auf internationale Organisationen ist nur dann nichts einzuwenden, wenn zugleich eine rechtsstaatliche Eingrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt. Anderenfalls kann mit diesem Paragrafen fast beliebig politisches internationales Engagement strafprozessual ausgeforscht und verfolgt werden.

 

Rolf Gössner, Das Anti-Terror-System, Hamburg 1991, S. 42 ff.

 

 

3.2.1.2 LuftVZÜV (Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung)

 
Zum ersten Sicherheitspaket zählt auch die Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung welche am 13.10.2001 in Kraft trat. Flughafenpersonal das sicherheitsrelevante Aufgaben zu erfüllen hat ist nun hinsichtlich der Zuverlässigkeit noch intensiver zu prüfen um das Sicherheitsniveau bundesweit zu vereinheitlichen. Die Idee an sich ist sicherlich sehr gut, doch muss man einige Datenschutzspezifische Aspekte noch etwas genauer analysieren. Die Sicherheitsprüfung einer Person welche im Sicherheitsbereich eines Flughafens arbeitet ist gemäß § 29 d LuftVG von der Zustimmung des Betroffenen abhängig. Wenn der Arbeitsplatz (Anstellung als: Leitender Angestellter, Arbeiter, Putzfrau,...) im Sicherheitsrelevanten Bereich ist, ist die Zustimmung des Betroffenen Voraussetzung für den Arbeitsplatz. Aus datenschutzrechtlicher Hinsicht ist das wie beim allgemeine Arbeitsrecht (Einwilligung). Es besteht eine art Nötigung. ?Ohne Einwilligung kein Arbeitsplatz?.
 
 

3.2.1.3 Abschaffung des Religionsprivileg (Vereinsrecht)

 

Die Abschaffung des Religionsprivilegs im Vereinsrecht erleichtert die Überwachung in diesen Vereinen, bewirkt aber gegenüber den sonstigen Vereinen lediglich die Herstellung von Gleichberechtigung und ist aus Datenschutzsicht neutral. Es geht lediglich darum, zu verhindern, dass extremistische Gruppierungen unter angeblich religiöser Zielsetzung ihre verfassungswidrigen Ziele weiterhin ungestört verfolgen können.

 

 

3.3 Zweites Sicherheitspaket (Anti-Terror-Paket II)

 
3.3.1 Allgemein
 
Am 1. Januar 2002 sind einige neue Regelungen in Kraft getreten bezüglich der Arbeit gegen den internationalen Terrorismus. Zuvor hatte der Bundesrat am 20. Dezember 2001 dem zweiten Anti-Terror-Paket der Bundesregierung zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsinstitutionen zu einer Früherkennung terroristischer Aktivitäten in der Lage sind.
 
 

3.3.2 Übersicht der Nachrichtendienste

 
3.3.2.1 Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
 
Der BfV (Art. 73 Nr. 10 b und Art. 87 I S.2 GG) befasst sich ausschließlich mit dem Inland. Die Aufgabe des BfV in Zusammenarbeit mit den Ländern ist es Informationen über jegliche Art von Bedrohungen (Aktivitäten gegen die demokratische Grundordnung, Sicherheit des Bundes/Länder, Spionage, Ausländerextremismus) zu sammeln und auszuwerten.
 
 

Das BfV soll das Recht erhalten, unter genau bestimmten Voraussetzungen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmungen, bei Luftfahrtunternehmen sowie bei Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen, in gesetzlich festgelegtem Umfang Auskünfte einzuholen. Das BfV ist im Rahmen seiner Aufgaben dringend auf Informationen dieser Institutionen angewiesen.

 

 

3.3.2.2 Militärischen Abschirmdienstes (MAD)

 

Der MAD ist als Teil der Streitkräfte für die Sicherheit im Verteidigungsbereich und die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zuständig und soll künftig wie das BfV Informationen über Bedrohungen, welche sich gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, sammeln und auswerten dürfen.

 

Anders als das BfV erhält der MAD dagegen keine Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmungen, Luftfahrtunternehmen. Ihm wird aber das Recht eingeräumt, bei Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen, Auskünfte über Telekommunikations- und Teledienstenutzungsdaten einzuholen.

 
 

3.3.2.3 Bundesnachrichtendienstes (BND)

 

Der BND sammelt Informationen über das Ausland, welche von sicherheitspolitischer Relevanz sind. Das Tätigkeitsgebiet des BND ist eigentlich das Ausland, doch die Befugnis wurde laut § 2 BNDG bereits vor dem Terrorbekämpfungsgesetz auf das Ermitteln im Inland erweitert, wenn es nötig ist Auslandsbezogene Vorgänge aufzuklären. Es gelten dieselben Einschränkungen und dieselbe Mitteilungsverpflichtung gegenüber Betroffenen.

 

Dem BND wurde genauso das Recht gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen eingeräumt, Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einzuholen.

 

Sinn der Gesetzesverschärfung (im Bezug auf die Nachrichtendienste) ist es Auslandsextremismus in Vorfeld durch Beobachtung analysieren zu können und über beobachten der Geldströme und Kontobewegungen an die verantwortlichen Hintermänner zu gelangen.

 

 

3.3.3 Befugnissänderungen

 

3.3.3.1 Übermittlung von Daten über Konten und Transaktion

 
Nach den Anschlägen wurden bereits 200 Konten bundesweit gesperrt, die in irgendeiner Weise mit Attentätern in Verbindung gebracht werden konnten. Das Bankgeheimnis, für das es in Deutschland ohnehin keine allgemeine gesetzliche Grundlage gibt, ist verstärkt in die Diskussion geraten. Es wird diskutiert, ob ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bankkunden vorliegt oder ob nur in die Handlungsfreiheit eingegriffen wird. Gerade bei solch tiefen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger, etwa bei Auskünften durch Banken ohne einen konkreten strafrechtlichen Anfangsverdacht, verdient die erste Auffassung den Vorzug.
 
 

3.3.3.2 Auskunft über Teledienstnutzungsdaten

 

Telekommunikation und Teledienste:

 

Insbesondere aus den USA kommend, wurde von der CDU/CSU die Forderung nach einer verstärkten Überwachung der Telekommunikation gestellt. Verbindungs- und Nutzungsdaten können dazu beitragen, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Überwachungsmöglichkeiten bei jeder Form elektronischer Telekommunikation sind schon heute äußerst weitgehend.

 

Zukünftig wird es dem BfV auch möglich sein, im Rahmen der Terrorismusbekämpfung unter Voraussetzungen, technische Mittel zur Lokalisierung eingeschalteter Mobiltelefone und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einzusetzen. Diese Maßnahme soll allerdings nur zulässig sein, wenn ohne die Ermittlung des Betroffenen die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

 

Zwischen Teledienst und Telekommunikationsdienst wird bei der Datenbezeichnung nicht differenziert. Es ergeben sich Widersprüche zwischen der weitreichenden Auskunftsbefugnis und den Regelungen in § 6 I TDDSV und § 6 I TDDSG:

 

Im Datenschutzrecht ist festgelegt, dass nur die Daten zu erheben sind, die zur Erbringung des Dienstes oder zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. In der Befugnisnorm wird nun der Wortlaut unterschieden, es wird nicht von „Erhebung“ sondern von „Auskunft“ gesprochen. Zur Übermittlung müssen nicht mehr Daten erhoben werden wie es im bereichsspezifischen Datenschutzrecht geregelt ist. Wurden Daten allerdings unabhängig vom Auskunftsersuchen unzulässig erhoben und gespeichert, sind auch diese an die Nachrichtendienste zu übermitteln.

 
 

3.3.3.3 Einführung des IMSI-Catcher

 

International Mobile Subscribe Identity:
 
Vor dem in Kraft treten des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus war die Einführung des IMSI-Catcher stark umstritten. Der IMSI-Catcher simuliert eine Antenne der Basisstation eines Mobilfunknetzes in dem er sich mit einem stärkeren Signal zwischen die Zielperson und die Antenne (z.B.: D1, D2,...) schiebt. Das eigentliche Funknetz der Zielperson ist nun lahm gelegt. Jedes Handy, das sich in einem bestimmten Radius um den IMSI-Catcher befindet, bucht sich in das manipulierte IMSI-Netz ein. Um eine Zielperson zu erfassen, muss der IMSI-Catcher an zwei unterschiedlichen Orten eingesetzt werden. Die in bei beiden Einsatzorten erhaltene IMSI-Kennung kann dann der Zielperson zugeordnet werden. Es ist auch möglich die IMEI (International Mobile Equipment Identity), was soviel heißt wie die Geräte/Seriennummer, zu ermitteln. Um an eine Anschlussnummer (wenn IMSI-Nummer bekannt ist) der Zielperson zu kommen kann man den Provider dazu verpflichten diese herauszugeben. Durch den stand der Technik ist es auch möglich, das sich der IMSI-Catcher als ein Handy ausgibt, wodurch die Möglichkeit besteht ohne Mitwirkung des Providers und ohne richterliche Anordnung jegliche Arten von Telefongesprächen abzuhören.
 

Datenschutzrechtlich gibt es auch hier einige fragwürdige Entscheidungen. Wie dargestellt werden von dem IMSI-Catcher auch alle unbeteiligten Personen in dem entsprechenden Funknetz erfasst. Zum einen werden Daten der Dritten Person erhoben und vorübergehend auch gespeichert. Zum anderen kann man vorübergehend nicht telefonieren, d.h. auch keinen Notruf absenden - Einschränkung der Kommunikationsrechte.

 

Aus datenschutzrechtlicher Sicht stößt man auf ein grundsätzliches Problem:

 

Den Geheimdiensten wurden hier Befugnisse eingeräumt, welche das Trennungsgebot, die Trennung von Verfassungsschutz und Polizei, nicht hinreichend berücksichtigen.

 

 

3.3.3.4 Trennungsgebot

 

Die Trennung von Polizei und Verfassungsschutz begründet sich aus den Erfahrungen mit dem Terror der Gestapo, die nachrichtendienstliche und exekutive Befugnisse hatte und dadurch unbeschränkte Machtfülle erreichte. Zur Gefährlichkeit der Gestapo trug auch bei, dass diese Weisungsbefugnis gegenüber allen Polizeibehörden, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen und an die Gesetze nicht gebunden war. Am 14. April 1949 schrieben die Militärgouveneure der drei Westmächte an den Parlamentarischen Rat, indem die Struktur der deutschen Sicherheitsbehörden festgelegt wurde. ? der Geheimdienst soll zukünftig keine Polizeibefugnisse mehr haben und keine Bundespolizeibehörde darf Befehlsgewalt über Landes- bzw. Ortspolizeibehörden besitzen.

 

 

3.3.4 Änderungen

 

3.3.4.1 BKA (Bundes Kriminalamt)-Gesetz

 

Das BKA kann in Fällen, in denen es in seiner Funktion als Zentralstelle Anhaltspunkte für Straftaten hat, ergänzende Informationen verlangen, ohne - wie nach geltendem Recht - stets zunächst klären zu müssen, ob die polizeilichen Einrichtungen des Bundes oder der Länder über die Informationen verfügen. Da dieses bürokratische Erfordernis wegfällt, können die erforderlichen Informationen leichter und schneller beschafft werden. Parallelzuständigkeiten werden dadurch nicht geschaffen. Nichts desto trotz bleibt festzuhalten, dass die erweiterten Ermittlungs- und Überwachungskompetenzen von Geheimdiensten und BKA erheblich sind und darüber hinaus durch den neuen Gesetzesentwurf ein erheblicher Austausch von Daten zwischen den Polizeibehörden und den Geheimdiensten ermöglicht wird. Dies widerspricht dem nach den Erfahrungen mit der Gestapo aufgestellten Gebot der strikten Trennung von Polizei und Geheimdiensten. Dieses Gebot ist vor allem deshalb rechtsstaatlich bedeutsam, weil es eine übermächtige und allwissende Überwachungsbehörde verhindern soll.

 

Vor dem Hintergrund dieser massiven Eingriffe insbesondere in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung, welches jeder Bürgerin das Recht zugesteht, selbst zu entscheiden, welche Daten wann und wo von ihr veröffentlicht und preisgegeben werden, ist es geradezu eine Frechheit. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist hier auch noch die Gefahr möglicher Doppelerhebungen relevant: Daten, die bei den Ländern bereits vorliegen, werden mangels Absprache zwangsläufig erneut erhoben. Dies ist nicht erforderlich, der Eingriff ist damit nicht verhältnismäßig.

 

 

3.3.4.2 SÜG (Sicherheitsüberprüfunggesetz)

 

Durch den Änderungsentwurf der Bundesregierung will man den Personenkreis, welcher sicherheitsüberprüft werden soll, ausdehnen (z.B. Beschäftigte bei Privatunternehmen). Dies soll durch einen neuen § 1 Abs. 4 SÜG erfolgen:

 

"(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung zu befürchten oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist, beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz)."

 

Der Personenkreis, der sich womöglich auf eine Sicherheitsprüfung einstellen muss ist z.B. Journalisten bei Funk und Fernsehen, Krankenschwestern, Chemiker, den Monteur bei der Telekom, den Arbeiter bei der Post bis womöglich auf die Arbeiter bei Kleinfirmen, die im Auftrag von Elektrizitätsfirmen oder Wasserbetrieben tätig sind. Für den hier in Frage stehenden Personenkreis hat der Beschäftigte dann zunächst eine "Sicherheitserklärung nach § 13 SÜG abzugeben. In dieser Sicherheitserklärung hat er eine Vielzahl von persönlichen Angaben zu machen.

 

Namen, auch frühere, Vornamen,

 

Geburtsdatum, -ort,

 

Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,

 

Familienstand,

 

Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,

 

ausgeübter Beruf,

 

Arbeitgeber und dessen Anschrift,

 

Anzahl der Kinder,

 

im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),

 

Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

 

Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie derer Anschriften,

 

Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

 

Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

 

Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

 

Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

 

anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,

 

Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

 

zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),

 

drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,

 

Diese Gesetzesänderung begegnet grundsätzlichen Bedenken:

 

Es handelt sich um "tiefe Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht". Das Gesetz enthält keinerlei Kriterien für die Bestimmung derjenigen Bereiche, die nach der Rechtsverordnung unter den sicherheitsrelevanten Bereich fallen sollen. Was ist damit gemeint?

 

Die Begriffe "lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen", "erhebliche Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung" zu "befürchten" oder "Funktionieren des Gemeinwesens" sind sehr unbestimmt. Es ist keine Abgrenzung möglich. Warum soll nicht auch der öffentliche Nahverkehr einer Großstadt darunter fallen?

 

Es ist festzuhalten, dass das Gesetz einen tiefen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstellt, ohne dass es objektiv in der Lage wäre, den angegebenen Zweck zu erreichen. Es handelt sich bei diesem Gesetz nicht um eine Maßnahme des Geheimnisschutzes, sondern um eine Ausweitung des sog. sicherheitsrelevanten Bereichs auf weite Bereiche der privaten Wirtschaft. Diese Ausweitung ist durch das Gesetz nicht begrenzt, sondern über die Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich beliebig erweiterbar. Abhängig ist dies allein vom argumentativen Aufwand des Verordnungsgebers.

 

 

3.3.4.3 Pass- und Personalausweisgesetz

 

Durch die Änderungen des Pass- und Personalausweis-Gesetzes werden die ersten Grundlagen geschaffen, neben dem Passbild und der Unterschrift auch noch biometrische Daten, wie z.B. Fingerabdruck, Merkmale von Händen oder dem Gesicht in den Pass bzw. in den Personalausweis mit aufzunehmen. Diese Merkmale ermöglichen es eine Computergestützte Identifizierung einer Person durchzuführen.

 

Die Zuverlässigkeit der Identifizierung eines Menschen allein durch den Vergleich zwischen Passbild und lebender Person ist von der Wahrnehmungsfähigkeit abhängig und wird auch durch zahlreiche andere Faktoren, wie z.B. die Qualität des Bildes, den Alterungsprozess, Veränderung von Haartracht usw. beeinträchtigt.

 

 

 § 4 Abs. 3 und 4 Passgesetz

 

(entspricht § 1 Abs. 4 und 5 Personalausweisgesetz)

 

(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Abs.1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.

 

(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Abs.3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.

 

Das Gesetz nennt drei Körperbereiche, auf die sich die biometrischen Merkmale beziehen können. Damit sind die in Betracht kommenden Körperbereiche festgeschrieben. Durch die Eingrenzung auf die als Alternativen in Betracht kommenden Merkmale widerlegt sie zugleich Befürchtungen, der Staat wolle eine Vielzahl der Merkmale seiner Bürger erfassen. Wie bisher wird es auch in Zukunft keine zentrale Speicherung aller Datensätze geben.

 

Die biometrischen Daten sind in der Regel personenbezogene Daten, deshalb entstehen Eingriffe (durch Erhebung und Speicherung) in das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Die Fälschungssicherheit ist durch biometrische Merkmale kaum zu erhöhen; da schon heute die Ausgestaltung der Personalausweise das Risiko "gegen Null" gehen lässt, sind zusätzliche Maßnahmen gegen Fälschungen im datenschutzrechtlichen Sinn "nicht erforderlich". Außerdem hat Deutschland keine Verfügungsbefugnisse über Ausweispapiere ausländischer Mitbürger oder Besucher also können auch keine biometrischen Erkennungssysteme internationale Anschläge abwehren. Die Verwendung der Merkmale für andere Staatszwecke (insbesondere Kriminalistik) oder privatrechtliche Zwecke (Versicherungen, Gesundheitssystem) ist auszuschließen.

 

 

3.3.4.4 Asyl - Ausländerrecht

 

Die Änderungen im Ausländergesetz sehen vor, dass Personen, die in irgendeiner Weise mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden können, keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen und somit keine Einreise nach Deutschland gewährt wird. Um terroristischen oder gewaltbereiten Ausländern in Deutschland keinen Ruheraum zu gewähren, werden die Regelausweisungstatbestände erweitert. Im Regelfall wird ausgewiesen, wer nach dem neuen Versagungsgrund nicht hätte einreisen dürfen. Auch wer im Visumverfahren und vor der Ausländerbehörde trotz Belehrung sicherheitsrelevante Falschangaben macht, wird in Zukunft regelmäßig ausgewiesen. Gleichzeitig wird der Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge durch Ausschöpfung der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.Juli 1951, die für Deutschland verbindlich ist, eingeschränkt.

 

Im Asylverfahrensgesetz wird eine gesetzliche Grundlage für eine Sprachaufzeichnung geschaffen, anhand derer eine Identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Die Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Fingerabdrücke und andere im Zusammenhang mit Asylverfahren gewonnene Identitätssichernde Unterlagen werden künftig 10 Jahre aufbewahrt werden, um den Zugriff der Sicherheitsbehörden langfristig zu ermöglichen. Ebenso werden künftig die Fingerabdrücke von Asylbewerbern automatisch mit den polizeilichen (Tatortspurbestand) abgeglichen.

 

 

 3.3.4.5 Sozialdatenschutz

 

Die Neuerung im Gesetz (§ 68 III SGB X) durch Art.18 des Terrorbekämpfungsgesetz führt zu einer Schwächung im Sozialdatenschutz. Eine Person die Sozialleistungen beantragt hat viele Angaben über ihre persönliche Situation preiszugeben. Lehnt der Antragsteller die Weitergabe seiner persönlichen Daten ab, stehen ihm keine Sozialleistungen mehr zu. Bei einer Weitergabe der persönlichen Daten müssen die Leistungsträger diese Geheimhalten (Sozialgeheimnis), mit Ausnahme einer Einwilligung oder einer speziellen Befugnis. Diese Offenbarungsbefugnis wurde jetzt erweitert, somit ist es jetzt auch möglich Sozialdaten zum Zwecke der Rasterfahndung zu übermitteln. Ursprünglich war es vorgesehen alle Daten zur Übermittlung freizugeben. Kritik war das Schlagwort, welches dieser Überlegung zuvor kam. Insbesondere wenn es sich um Gesundheitsdaten handelt also um besonders schutzwürdige Daten.

 

Aufgrund der Kritik der Sachverständigen wurden diese Daten schließlich aus der Übermittlungsbefugnis genommen. Jedoch können die Personalgrunddaten, die Staats- und Religionszugehörigkeit, die Anschriften der Betroffenen und der Arbeitgeber, sowie die in Anspruch genommenen Leistungen übermittelt werden.

 

Festzuhalten bleibt jedenfalls aus datenschutzrechtlicher Sicht, dass es sich bei der Religionszugehörigkeit um ein besonders sensibles Datum gem. BDSG, handelt. Die Sensibilität ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen.

 

 

3.4 Rasterfahndung

 

3.4.1 Allgemein

 

Grund für die Einführung der Rasterfahndung war der Anstieg der organisierten Kriminalität Ende der 80er Jahre. Man versuchte ein Verfahren zu finden welches den Abgleich bekannter Merkmale des Täters mit gespeicherten Daten macht.

 

Es gibt zwei Arten der Rasterfahndung:

 

Negative Rasterfahndung

 

Positive Rasterfahndung

 

Die Durchführung der Rasterfahndung ist an vier Prinzipien gebunden:

 

Zweckbindung

 

Verhältnismäßigkeit

 

Geeignetheit

 

Erforderlichkeit

 

 

 3.4.2 Negative Rasterfahndung

 

Bei der negativen Rasterfahndung werden Personen aus einem großen zu überprüfenden Datenbestand nach und nach diejenigen löschen die als gesuchte nicht in Betracht kommen Subtraktionsverfahren.

 

z.B. Es wird nach allen Personen gesucht die ihre Stromrechnung mit dem Lastschriftverfahren begleichen. Diejenigen die nicht darunter fallen werden unverzüglich aus dem Datenbestand genommen und somit nicht mehr verdächtigt.

 

 

3.4.3 Positive Rasterfahndung

 

Bei der pos. Rasterfahndung wird nach Personen gesucht die bestimmte Merkmale aufweisen. Nun werden die Daten der Rasterung mit den vorhandenen abgeglichen und es entsteht eine neue Datensammlung mit Personen die Träger der positiven Merkmale sind.

 

 

3.4.4 Sinn der Rasterfahndung

 

Die Mehrzahl einer gerasterten Personengruppe nicht in polizeiliche Anschlussermittlungen einzubeziehen. Erst wenn durch weitere Datenabgleiche Auffälligkeiten zu Personen erkannt werden und darüber hinaus relevante Informationen anderer Stellen über die betroffenen Personen vorliegen, schließen sich nach einer weiteren Einzelfallbewertung polizeiliche Maßnahmen gegen nur diese Personen in der Zuständigkeit der Länderpolizeien an. Diese verdichteten Rasterergebnisse stellen erst den Ausgangspunkt von konkreten Ermittlungen dar.

 

 

3.4.5 Datenschutzrechtliche Betrachtung

 

Ein Bürger ist grundsätzlich als unverdächtig zu betrachten, dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Der Bürger soll sein „Recht in Ruhe gelassen zu werden“ erhalten können. Gerade im Bereich der Gefahrenabwehr ist jedoch anerkannt, dass dieses Recht nicht uneingeschränkt besteht. Dies zeigt sich an der üblichen Möglichkeit der Inanspruchnahme als „Nichtstörer“ im Polizeirecht. Fraglich ist auch die Eignung des Verfahrens, bislang wurde nur ein einziger Erfolg verbucht. Gehört jeder der unauffällig lebt zu der Kategorie „Schläfer“? Auffassung des BKA ist es unschuldige ins Visier zu nehmen und aus ihnen die Straftäter herauszufiltern. Das Todesschlagsargument (Opfer des WTC-Anschlags) wird von den Befürwortern der Rasterfahndung dick unterstrichen. Doch man muss die anderen Gesichtspunkte auch sehen. Was ist mit: den sensiblen Daten, der Erfassung von Unverdächtigen, der zweifelhaften Ergiebigkeit (ein Erfolg), die Aufhebung der Zweckbindung der übermittelten Daten...

 

 

3.5 Kritik

 

Im Folgenden möchte ich einige Hauptkritikpunkte die sich mir während meiner Recherche herauskristallisiert haben ansprechen:

 

Verstoß gegen das Trennungsgebot zwischen Landes- und Bundeszuständigkeiten, bzw. gegen Zuständigkeiten der Polizei, die Landessache ist Aufweichung des Trennungsgebots zwischen geheimdienstlicher und polizeilicher Tätigkeit, das BKA kann quasi als Geheimdienst arbeiten unbegrenzte Ausweitung der Zuständigkeit und Errichtung eigener Ermittlungszuständigkeiten ohne Auftrag für das BKA, Bundesverfassungsschutz wird vom Inlandsgeheimdienst zum Inlands- und Auslandsgeheimdienst Aufgabe von Zurückhaltung, Schwellen und Restriktionen für Ermittlungen, Datenerhebungen und Verdachtsfeststellungen übermäßige und nicht erforderliche Datenerhebung zahlreiche Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit beim Mitteleinsatz wird vielfach verstoßen vielfach allgemein, unbestimmmt und unspezifisch formulierte Voraussetzungen und Gründe für Aktivitäten und Eingriffe seitens der Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste Vorschriften, die Grundrechte bei Maßnahmen seitens Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste sichern, fehlen an vielen Stellen nach den vorliegenden Änderungen zum Pass- und Personalausweisgesetz wäre die unbegrenzte Speicherung aller möglichen biometrischen Merkmale möglich, u. a. auch DNA-Sequenzen, gesundheitliche Daten. Eine Vorschrift zu einer dezentralen Speicherung der Daten fehlt.

 

Einmal mehr offenbart sich aber mit diesen Maßnahmen auch die Unfähigkeit der Bundesregierung, auf politische Probleme adäquat zu reagieren. Statt Ursachen für Terrorismus und Kriminalität auf politischer Ebene zu bekämpfen, wird eine Überwachungskampagne eingeleitet, die unter dem Vorwand der Verbrechensbekämpfung in Wahrheit Grundrechte bekämpft.

 

Kritische Linke wendet sich massiv gegen die in den Sicherheitspaketen I und II vorgesehenen Maßnahmen und kritisiert die Einschränkung zahlreicher Grund- und Freiheitsrechte aufs Schärfste.

 

 

Literaturverzeichnis

 
 
"Verfassung des Deutschen Reiches (11.08.1919)" in: documentArchiv.de [Hrsg.],http://www.documentArchiv.de/wr/wrv.html, , Stand: 27.November 2003.
 
"Reichstagsbrandverordnung (28.02.1933)", in: documentArchiv.de [Hrsg.],http://www.documentarchiv.de/ns/rtbrand.html , Stand 2.Dezember 2003.
 
"USA: SAFE the PATRIOT Act",http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=1056 , Stand 2.Dezember 2003.
 
"PATRIOT Act Fears Are Stifling Free Speech, ACLU Says in Challenge to Law",http://www.aclu.org/SafeandFree/SafeandFree.cfm?ID=14307&c=262 , Stand 2.Dezember 2003, (American Civil Liberties Union)
 
"Die USA auf dem Weg in den Polizeistaat?" , ttp://www.gazette.de/Merk.html , Stand 2.Dezember 2003
 
"Das Ende der Meinungsfreiheit" ,http://www.ndrtv.de/kulturreport/patriotact2.html , Stand 2.Dezember 2003
 
"Der Patriot Act",http://freesherman.fightcapitalism.net/ger/patriotact.htm, Stand 01. Januar 2004
 
"Bibliotheken in den USA und Terrorbekaempfung" , http://freesherman.fightcapitalism.net/ger/patriotact.htm, Stand 01. Januar 2004
 
"Bibliotheken in den USA und Terrorbekaempfung" ,http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg10708.html , Stand 2.Dezember 2003
 
"The USA PATRIOT Act" ,http://www.epic.org/privacy/terrorism/usapatriot/ , Stand 2.Dezember 2001
 
"1st Draft of DoJ Surveillance & Antiterrorism Bill",http://www.eff.org/Privacy/Surveillance/Terrorism/20010919_mata_bill_draft.html , Stand 1. Januar 2004
 
"Über technische Möglichkeiten und Grenzen großer Geheimdienste",http://gib.squat.net/echelon/technisches.html , Stand 1. Januar 2004
 
"Die Carnivore Maschine",http://kai.iks-jena.de/miniwahr/carnivore.html , Stand 2. Januar 2004
 
Amerikanische Union für Bürgerliche Freiheiten (ACLU),www.aclu.org , Stand 11. Januar 2004
 
FBI Using Patriot Act to Snoop Your Financial Records,http://www.newsmax.com/archives/ic/2003/11/23/212424.shtml, Stand 11. Januar 2004
 
privacy act greift auf internet über,http://www.avnonline.com/issues/200311/newsarchive/news_112503_4.shtml, Stand 11. Januar 2004
 
Politische news aus USA,http://www.wired.com/news/politics/, Stand 11. Januar 2004
 
Privacy act 2 dokument,http://www.eff.org/Censorship/Terrorism_militias/patriot2draft.html, Stand 11. Januar 2004
 
Infowars Newsseitehttp://www.infowars.com./topic_archives/PS/nov2003.htm, Stand 11. Januar 2004
 
Electronic Privacy Information Center,http://www.epic.org/, Stand 11. Januar 2004
 
AMERIKA - HOME OF "BIG BROTHER"? http://wengerek.org/thema.htm , Stand 11. Januar 2004
 
Privacy.org Newssite,http://www.privacy.org/archives/001085.html#001085, Stand 11. Januar 2004
 
Center for public Integrety,http://publicintegrity.org/dtaweb/report.asp?ReportID=502&L1=10&L2=10&L3=0&L4=0&L5=0, Stand 11. Januar 2004
 
Politikforum mit aktuellen Diskusionen,http://www.politikforum.de, Stand 11. Januar 2004
 
Intern.de Fainformationsdienst,http://www.intern.de/news/3971.html, Stand 11. Januar 2004
 
Privacy and Human Rights 2002,http://www.privacyinternational.org/survey/phr2002/, Stand 11. Januar 2004
 
Secutity Board,http://board.protecus.de/showtopic.php?threadid=1051, Stand 11. Januar 2004
 
Allgemeine Seite,http://www.samliquidation.com/compat_ii.htm, Stand 11. Januar 2004
 
Secret Patriot Act II Destroys Remaining US Liberty,http://www.rense.com/general34/takeover.htm, Stand 11. Januar
 
Globalism.de Vom "Land of the free" zum Überwachungsstaat,http://www.globalismus.de/new/index.php?thema=amerika&link=ueberwachungsstaat Stand 11. Januar 2004
 
Pressefreiheit in Gefahr: 120 Tage Angriffe auf die unveräußerlichen Freiheiten,http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/themen/Innere-Sicherheit/bericht.html, Stand 11. Januar 2004
 
Friedensnews.at,http://www.friedensnews.at/newsItems/viewDepartment$Amerika, Stand 11. Januar 2004
 
Patriotischer Akt,http://kaklotter.de/2_geschichte/2_gesellschaftpolitk/2_republik/1_amerika.html, Stand 11. Januar 2004
 
Aktuelles zum Anti-Terror-Paket, http://www.cilip.de/terror, Stand 22.12.03
 
Aktuelles zum Anti-Terror-Paket ? Rasterfahndung, http://www.cilip.de/terror/raster.htm, Stand 18.12.03
 
Zweites Anti-Terror-Paket in Kraft getreten,http://www.bundesregierung.de/artikel,-65820/, Stand 23.12.03
 
Bundesjustizministerium verreißt Schilys Anti-Terror-Paket, www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/9876/1.html, Stand 03.01.04
 
Rot-Grüne Regierung plant zweites "Anti-Terror-Paket", www.wsws.org/de/2001/okt2001/demo-o06.shtml, Stand 07.01.04